Bauwelt

Asyl in Deutschland

Infografiken von Deniz Keskin

Text: Friederike Meyer

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    Politisch Verfolgte genießen Asylrecht (Artikel 16a GG)
    Flüchtlingsschutz: Ein Ausländer ist Flüchtling, wenn er wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität,
    politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wird (§ 3,1 AsylVfG).
    Subsidärer Schutz: Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn ihm in seinem Herkunftsland Schaden droht durch: Todesstrafe, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Bestrafung, Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts (§ 4, 1 AsylVfG).
    Grafik: Deniz Keskin

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    Politisch Verfolgte genießen Asylrecht (Artikel 16a GG)
    Flüchtlingsschutz: Ein Ausländer ist Flüchtling, wenn er wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität,
    politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wird (§ 3,1 AsylVfG).
    Subsidärer Schutz: Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn ihm in seinem Herkunftsland Schaden droht durch: Todesstrafe, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Bestrafung, Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts (§ 4, 1 AsylVfG).

    Grafik: Deniz Keskin

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    Nach dem „Königsteiner Schlüssel“ wird festgelegt, wieviele Asylsuchende ein Bundesland aufnehmen muss. Dies richtet sich nach Steuereinnahmen (2/3 Anteil bei der Bewertung) und der Bevölkerungszahl (1/3 Anteil bei der Bewertung). Die Quote wird jährlich neu ermittelt.
    Grafik: Deniz Keskin

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    Nach dem „Königsteiner Schlüssel“ wird festgelegt, wieviele Asylsuchende ein Bundesland aufnehmen muss. Dies richtet sich nach Steuereinnahmen (2/3 Anteil bei der Bewertung) und der Bevölkerungszahl (1/3 Anteil bei der Bewertung). Die Quote wird jährlich neu ermittelt.

    Grafik: Deniz Keskin

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    Gezählt wurden jeweils Erst- und Folgeanträge, 2015 nur Erstanträge (Januar bis November)
    § 71 AsylVfG Folgeantrag: (1) Stellt ein Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Verfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen. Die Prüfung obliegt dem Bundesamt.
    Grafik: Deniz Keskin; Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

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    Gezählt wurden jeweils Erst- und Folgeanträge, 2015 nur Erstanträge (Januar bis November)
    § 71 AsylVfG Folgeantrag: (1) Stellt ein Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Verfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen. Die Prüfung obliegt dem Bundesamt.

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    Die fünf zugangsstärksten Herkunftsländer ausgewählter Jahre, bezogen auf die Gesamtzahl der Asylerstanträge im jeweiligen Jahr, (2015: Januar bis November)
    Grafik: Deniz Keskin; Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

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    Grafik: Deniz Keskin; Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

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